SchlHOLG - Urteil vom 30.10.2008
5 U 66/08
Normen:
HGB § 159; HGB § 161; HGB § 171f;
Fundstellen:
DB 2009, 221
OLGReport-Schleswig 2009, 56
ZIP 2009, 421
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/07

Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG; Verjährung von Ansprüchen der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einlageforderungen

SchlHOLG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 5 U 66/08

DRsp Nr. 2009/1164

Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG; Verjährung von Ansprüchen der Gesellschaft wegen noch ausstehender Einlageforderungen

1. Der atypisch stille Gesellschafter einer KG (der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat) haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die "Innen - KG" wird zwar wie eine echte KG gegründet und abgewickelt, allerdings ist sie im Außenverhältnis (d. h. als Rechtsträgerin) inexistent. Die Vertragsparteien haben ganz bewusst auf die Eintragung einer (Kommanditisten-)Hafteinlage im Handelsregister (§ 162 Abs. 1 HGB) verzichtet. Während die Kommanditeinlage (Hafteinlage) im Handelsregister eingetragen wird (§ 162 Abs. 1 HGB) und dadurch für jedermann - insbesondere Gesellschaftsgläubiger - einsehbar und damit publiziert ist, wird durch die Vermögenseinlage des (atypisch) stillen Gesellschafters keinerlei Vertrauenstatbestand (nach außen) gesetzt. Die Gesellschaftsgläubiger haben von der stillen Einlage in der Regel keine Kenntnis und können deshalb auch nicht auf deren Erbringung vertrauen