OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.01.2016
19 U 133/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Fundstellen:
BauR 2016, 1937
NZM 2017, 229
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/14

Haftung des Bauträgers wegen Mängeln der vom Käufer unmittelbar an einen Subunternehmer in Auftrag gegebenen Heizungsanlage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 - Aktenzeichen 19 U 133/14

DRsp Nr. 2016/15768

Haftung des Bauträgers wegen Mängeln der vom Käufer unmittelbar an einen Subunternehmer in Auftrag gegebenen Heizungsanlage

Falle eines sog. selbständigen Sonderwunschvertrages,wenn also der Erwerber mit Zustimmung des Bauträgers Sonderwünsche direkt an die ausführenden Handwerker in Auftrag gibt, ist der Bauträger gehalten, Überprüfungen anzustellen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei einfügen lässt und ggfls. planerische Anweisungen zu erteilen. Verletzt er diese Koordinierungspflicht, muss er sich Mängel bei der Ausführung von Sonderwünschen durch einen Subunternehmer gem. §278 BGB zurechnen lassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (2 O 58/14) vom 11.07.2014 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.960,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.

2. 3. 4. II. III. IV.