OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.03.2017
8 U 228/11
Normen:
ZPO § 253 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1; GKG § 61;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 175/07

Haftung des behandelnden Arztes wegen eines vorwerfbaren Diagnosefehlers im Zusammenhang mit einer Malaria-ErkrankungMitverschulden der Patientin wegen unterlassener Malaria-Prophylaxe

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 8 U 228/11

DRsp Nr. 2017/4687

Haftung des behandelnden Arztes wegen eines vorwerfbaren Diagnosefehlers im Zusammenhang mit einer Malaria-Erkrankung Mitverschulden der Patientin wegen unterlassener Malaria-Prophylaxe

Ein Arzt kann einer Patientin im Falle eines vorwerfbaren Diagnosefehlers im Zusammenhang mit einer Malaria-Erkrankung nicht den Mitverschuldenseinwand entgegenhalten, diese habe vor dem Aufenthalt in einem Malaria-Risikogebiet keine Malaria-Prophylaxe vorgenommen.

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 13. September 2011 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere € 10.559,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2007 zu zahlen.