LG Heidelberg, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 162/13
Haftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte
OLG Karlsruhe, Verzichtsurteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 2/15
DRsp Nr. 2017/2823
Haftung des Betreibers einer Suchmaschine für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte
Zur Verpflichtung einer Suchmaschine zur erneuten Unterdrückung eines Suchergebnisses im Fall angeblich persönlichkeitsverletzender Inhalte unter neuem Link.
1. Die Bezeichnung als "bekennende Rassistin" im Zusammenhang mit der Bezeichnung einer Person als "Islamhasserin" beeinträchtigt den Ruf der betroffenen Person und ist geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.2. Da es sich jedoch um eine Meinungsäußerung handelt, die auf (prozessual) als wahr zu behandelnden Tatsachen beruht und die Grenze einer bloßen Herabwürdigung und Schmähung nicht überschritten ist, ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht rechtswidrig.3. Der Betreiber einer Suchmaschine haftet nur dann auf Unterlassung der Verbreitung persönlichkeitsverletzender Inhalte, wenn er sich die beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht hat. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn in einer Suchmaschine lediglich ein Link auf einen Artikel als Ergebnis einer Suchanfrage angezeigt wird.
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.12.2014 - 2 O 162/13 -, berichtigt mit Beschluss vom 12.2.2015, im Kostenpunkt aufgehoben und - soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird - wie folgt abgeändert:
2. 3. 4. 5.
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