OLG Hamburg - Urteil vom 04.05.2017
6 U 133/16
Normen:
HGB § 498 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 412 HKO 51/15

Haftung des Betreibers eines Frachtschiffs für in Verlust geratenes TransportgutBegriff der Ablieferung i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB

OLG Hamburg, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 6 U 133/16

DRsp Nr. 2017/17688

Haftung des Betreibers eines Frachtschiffs für in Verlust geratenes Transportgut Begriff der Ablieferung i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB

Bei einem Seetransport ist von einer Ablieferung i.S.v. § 498 Abs. 1 HGB erst dann auszugehen, wenn das Transportgut auf das Transportmittel verladen worden ist, mit dem es aus dem Hafen entfernt und der Landtransport durchgeführt werden soll. Denn eine Kontrolle des Inhalts folgt in aller Regel nicht schon beim Ausladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2016, Az. 412 HKO 51/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 433.171,74 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 498 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.