FG München - Urteil vom 09.11.2006
14 K 5014/03
Normen:
AO § 191 ; AO § 75 ;

Haftung des Betriebsübernehmers

FG München, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 14 K 5014/03

DRsp Nr. 2007/22080

Haftung des Betriebsübernehmers

Bei der Übereignung eines Unternehmens im Ganzen haftet der Erwerber gemäß § 75 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmers gründet, vorausgesetzt, dass es sich bei dem übertragenen Betrieb um ein lebendes Unternehmen handelt, das in der bisherigen Art. ohne nennenswerte zusätzliche Aufwendungen fortgeführt werden kann.

Normenkette:

AO § 191 ; AO § 75 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden des Herrn H. L. in Anspruch genommen worden ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 28. April 1999 von Herrn A. L. mit einem Kapitalanteil von 24.750 EUR und Frau B. L. mit einer übernommenen Stammeinlage von 250 EUR gegründet wurde. Unternehmensgegenstand ist der Verkauf von Fleischund Wurstwaren und sonstigen Lebensmittel. Alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter ist Herr A. L.

Der am 11. Juli 1999 begonnene Betrieb eines Metzgereifachgeschäfts in M wurde am 14. Juli 1999 bei der Gemeinde angemeldet. Dabei wurde als früherer Betriebsinhaber Herr H. L. angegeben.