I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht für Steuerschulden der Firma WT GmbH in Haftung genommen worden ist.
Die Klägerin war bis 31. Dezember 2000 Alleininhaberin der Firma B. Im Rahmen eines Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrages wurden seit Januar 2001 Gebäude und sonstiges Anlagevermögen an die Firma R GmbH, die später in WT GmbH (GmbH) umfirmiert wurde, verpachtet. Unternehmensgegenstand der GmbH war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb elektronischer Bauteile. Neben einem weiteren Geschäftsführer war die Klägerin alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH.
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