FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2002
II 314/01
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 41a Abs.1 Nr.2 ; EStG § 42d Abs.1 Nr.1 ; EStG § 42d Abs.3 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 123

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen II 314/01

DRsp Nr. 2002/17097

Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer

1. Dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH, der deren Geschäfte tatsächlich führt und über deren finanzielle Mittel verfügt, obliegt u.a. auch die Pflicht, fällige Lohnsteuern und Nebenabgaben pünktlich abzuführen. 2. Ein Steuerschuldner kann zwar für dieselbe Aufgabe grundsätzlich nicht Haftender im Sinne der steuergesetzlichen Haftungsvorschriften sein und umgekehrt, denn die Stellung als Steuerschuldner ist mit der eines Fremdhaftenden unvereinbar. 3. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschäftsführer nicht als Haftungsschuldner für seine eigenen Steuerschulden herangezogen wird, sondern der Haftungsbescheid nur seine Inanspruchnahme als Geschäftsführer der GmbH gem. §§ 34 und 69 AO für die Haftungsschulden der GmbH betrifft.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 ; EStG § 41a Abs.1 Nr.2 ; EStG § 42d Abs.1 Nr.1 ; EStG § 42d Abs.3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der Firma F GmbH (GmbH) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.