OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.04.2022
4 U 224/21
Normen:
§ 19 BNotO; § 14 BNotO; § 17 Abs 1 BeurkG; § 166 BGB; § 18 GrEStG;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1426/20

Haftung des einen Anteilserwerb beurkundenden Notars wegen Auslösung der GrunderwerbsteuerAnforderungen an die Büroorganisation eines Notars

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 4 U 224/21

DRsp Nr. 2023/9429

Haftung des einen Anteilserwerb beurkundenden Notars wegen Auslösung der Grunderwerbsteuer Anforderungen an die Büroorganisation eines Notars

1. Die Amtspflichten des Notars zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) und zur allgemeinen Betreuung der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 BNotO) erstrecken sich in der Regel nicht auf die steuerlichen Folgen des zu beurkundenden Geschäfts. Etwas anderes gilt nur, wenn die Steuerfolgen das geplante Rechtsgeschäft unmittelbar berühren oder wenn der Notar nach den besonderen Umständen des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr nicht bewusst ist.2. Ein Notar ist nicht verpflichtet, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm der Inhalt jedweder Urkunden bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, Rn 2, juris).