VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2016
2 S 1501/16
Normen:
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4c; AO § 191 Abs. 1 S. 1; HGB § 25 Abs. 1 S. 1;

Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige Abwasser-/Wassergebühren; Fortgeführung des prägenden Teils der alten Firma in der neuen Firma; Maßgeblichkeit der bloßen Tatsache der Geschäftsfortführung für das Eingreifen der Fortführungshaftung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 2 S 1501/16

DRsp Nr. 2017/9478

Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts für rückständige Abwasser-/Wassergebühren; Fortgeführung des prägenden Teils der alten Firma in der neuen Firma; Maßgeblichkeit der bloßen Tatsache der Geschäftsfortführung für das Eingreifen der Fortführungshaftung

1. Zur Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 HGB für rückständige Abwasser-/Wassergebühren2. Entscheidend für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die unter dem bisherigen Inhaber geführte und weiter geführte Firma eine so prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dafür genügt es, dass der prägende Teil, der Kern der alten Firma in der neuen Firma fortgeführt wird, so dass die mit dem Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma trotz der vorgenommenen Änderungen noch mit der alten identifizieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4c; AO § 191 Abs. 1 S. 1; HGB § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand