FG München - Urteil vom 28.07.2011
14 K 3772/08
Normen:
AO § 44; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; TabStG § 19 S. 1; FGO § 102;

Haftung des Fahrers einer Organisation für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

FG München, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 3772/08

DRsp Nr. 2011/19147

Haftung des Fahrers einer Organisation für Tabaksteuer wegen Teilnahme an einer Steuerhinterziehung

1. Wer als Fahrer den Organisator eines Zigerattenschmuggels zur Übergabe der Zigaretten und des Geldes bringt, leistet Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die durch unzulässiges Verbringen der Zigaretten nach Deutschland begangen worden ist. Dabei reicht aus, dass er den Eintritt des Erfolgs der Haupttat (Steuerhinterziehung) billigend in Kauf genommen hat, ohne von den Zigarettentransporten und den dadurch hinterzogenen Steuern genaue Kenntnis gehabt zu haben. 2. Das FG kann sich die Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls zu Eigen machen. 3. Die Inanspruchnahme des Beteiligten im Fall vorsätzlicher Steuerstraftaten durch Haftungsbescheid muss nicht besonders begründet werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 44; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1; TabStG § 19 S. 1; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt) den Kläger zu Recht als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen hat.