BGH - Urteil vom 01.02.2024
VII ZR 688/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 273/19
OLG München, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 5477/20

Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in einem Dieselabgas-Fall

BGH, Urteil vom 01.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 688/21

DRsp Nr. 2024/5523

Haftung des Fahrzeugherstellers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens in einem "Dieselabgas"-Fall

1. Eine Prüfstandserkennung bei einem Fahrzeug indiziert nur dann die für eine Haftung gemäß § 826 BGB erforderliche arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden, wenn eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert. 2. Der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1. EG-FGV schützt vor allem das Interesse des Käufers, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 65.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand