OLG Stuttgart - Urteil vom 08.07.2003
10 U 14/03
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 237/01

Haftung des faktischen Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 10 U 14/03

DRsp Nr. 2020/8578

Haftung des faktischen Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife der Gesellschaft

1. Auch ein Nichtgeschäftsführer haftet gem. § 64 Abs. 2 GmbHG wegen nicht rechtzeitiger Insolvenzantragstellung auf Ersatz der nach Insolvenzreife an Dritte geleisteten Zahlungen, wenn er die Gesellschaft tatsächlich wie ein Geschäftsführer geführt hat, ohne als Geschäftsführer bestellt zu sein. Hierfür reicht eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft nicht aus, sondern es ist erforderlich, dass die betreffende Person die Geschäfte der Gesellschaft selbst wie ein (Mit-)Geschäftsführer geführt hat. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn die betreffende Person die Kasse und die Bankgeschäfte führte, in Besitz sämtlicher Unterlagen und als Generalbevollmächtigter des alleinigen Gesellschafters mit Weisungsbefugnis ausgestattet war. 3. Der faktische Geschäftsführer muss sich von dem Vorwurf der Fahrlässigkeit in Bezug auf das Erkennen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit entlasten.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. xxx Schadensersatz aus Geschäftsführerhaftung. Auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.