OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2017
26 U 37/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 91/11

Haftung des fehlerhaft erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler des zweitbehandelnden Arztes

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 26 U 37/14

DRsp Nr. 2017/1520

Haftung des fehlerhaft erstbehandelnden Arztes für Behandlungsfehler des zweitbehandelnden Arztes

Tenor

1.

Der Tenor des Urteils des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2016 wird hinsichtlich der Ziffer 2) gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von jeglichen nicht bereits bezifferten materiellen Schäden freizustellen und jegliche nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung ab dem 06.04.2009 zurückzuführen sind, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

2.

Der Tatbestand des Urteils des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.11.2016 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Antrag der Klägerin auf Seite 7, 2. Absatz wie folgt lautet:

unter Aufrechterhaltung des am 29.01.2014 verkündeten und am 05.02.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. 6 O 91/11 im Übrigen die Beklagte weiter nach den Schlussanträgen erster Instanz zu verurteilen; den Feststellungsantrag zu 2) mit der Maßgabe, dass die Feststellung jegliche materiellen Schäden betreffen soll, die nicht bereits beziffert worden sind.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe