OLG Hamm - Urteil vom 10.06.2024
18 U 35/23
Normen:
HGB § 429 Abs. 3 S. 1, 2; HGB § 431 Abs. 1; HGB § 431 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 35/22

Haftung des Frachtführers lediglich i.R.d. Haftungshöchstgrenzen; Mitverschulden des Absenders bei Unterlassen einer Wertdeklaration

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2024 - Aktenzeichen 18 U 35/23

DRsp Nr. 2024/8443

Haftung des Frachtführers lediglich i.R.d. Haftungshöchstgrenzen; Mitverschulden des Absenders bei Unterlassen einer Wertdeklaration

1. Auch in den Fällen, in denen der Frachtführer lediglich im Rahmen der Haftungshöchstgrenzen des § 431 Abs. 1, 4 HGB haftet oder lediglich in dieser Höhe in Anspruch genommen wird, kann sich ein Mitverschulden des Absenders, der eine Wertdeklaration unterlässt, obwohl er zumindest wissen muss, dass der Frachtführer die Sendung bei dieser Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, ergeben, wenn der auf den Gesamtschaden bezogene Haftungsanteil betragsmäßig hinter der Haftungssumme des § 431 HGB zurückbleibt (wie BGH, Urteil vom 23.07.2020, Az. I ZR 119/19, RdTW 2020, S. 366, Rn. 70; anders Koller, RdTW 2020, S. 450ff., unter Ziff. II.). 2. Der im Fall des Verlustes von Transportgut zu leistende Schadensersatz bestimmt sich primär nach dem Marktpreis (§ 429 Abs. 3 S. 1 HGB); maßgeblich ist insoweit der Verkäuflichkeitswert auf der Handelsstufe des Veräußerers. Das gilt auch, wenn der Verlust noch nicht verkauften Gutes auf einem Transport zu einem Lager des Absenders eingetreten ist. 3. Eine Absetzung von Beförderungskosten (§ 429 Abs. 3 S. 2 HGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Absender unwidersprochen darlegt, dass er gegenüber seinen Kunden stets Frankopreise verlangt.

Tenor