FG Münster - Urteil vom 23.06.2004
7 K 5031/00 L
Normen:
EStG § 38 Abs. 2, 3 § 41a Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Satz 1 § 93 ; BGB § 26 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 13

Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern

FG Münster, Urteil vom 23.06.2004 - Aktenzeichen 7 K 5031/00 L

DRsp Nr. 2005/19517

Haftung des für Steuern zuständigen Schatzmeister-Vorstands eines insolventen Vereins für Lohnsteuern

1. Wer als Schatzmeister eines Fußballvereins für diesen auch über den Ablauf seiner gewählten Amtszeit hinaus die Tätigkeit eines Vorstands ausübt, haftet grundsätzlich auch für die abzuführenden Lohnsteuern als gesetzlicher Vertreter. 2. Gegen die Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuern kann nicht mit Erfolg eingewandt den, dem Verein hätten bei Auszahlung der Gehälter die weiteren Mittel für die Lohnsteuern gefehlt.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 2, 3 § 41a Abs. 1 Nr. 1, 2 ; AO (1977) § 69 § 34 Abs. 1 § 191 Abs. 1 Satz 1 § 93 ; BGB § 26 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als ehemaliges Vorstandsmitglied des insolventen Vereins für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer (LSt) in Haftung genommen worden ist.

Der Verein e. V. (Verein) spielte in der Zeit vom 01.07.1996 bis zum 30.06.1999 Fußball in der zweiten Bundesliga, anschließend in der Regionalliga. Für den Spielbetrieb und in der Geschäftsstelle beschäftigte der Verein Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn LSt einzubehalten und abzuführen war.