Streitig ist, ob der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH für deren rückständige Steuerschulden haftet.
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der von ihm Ende 1991 mit Sitz in K. gegründeten Firma W.-GmbH. Laut Treuhandvertrag vom 15.01.1992 hielt er den Gesellschaftsanteil an der GmbH als Stammeinlage treuhänderisch für die Firma F.-AG in Z./Schweiz.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.12.1994 trat der Kläger seinen GmbH-Anteil mit Wirkung vom gleichen Tage an Herrn A. ab. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr A. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Firma der Gesellschaft wurde in S.-GmbH geändert, die Angabe des Sitzes der Gesellschaft in F. Das Amtsgericht F. lehnte eine Eintragung der Sitzverlegung von K. nach F. ab und gab die Registerakten an das Amtsgericht K. zurück. Hier erfolgte anschließend die Eintragung des Geschäftsführerwechsels (ohne Eintragung der Firmenänderung).
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