1. Duldet ein GmbH-Geschäftsführer in Kenntnis des steuerunehrlichen Verhaltens eines anderen die Führung der Geschäfte durch diesen, so verletzt er zumindest grob fahrlässig die ihm auferlegten steuerlichen Pflichten.2. Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH ergibt sich allein aus seiner nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ausgeübt werden kann. Der Geschäftsführer kann sich zur Entschuldigung nicht darauf berufen, als "Strohmann" mißbraucht worden zu sein und aufgrund eines Treuhandvertrags keinerlei Handlungsmöglichkeiten gehabt zu haben.
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