FG München - Urteil vom 22.02.2010
14 K 3114/08
Normen:
AO § 69; AO § 34;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

FG München, Urteil vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 3114/08

DRsp Nr. 2011/2528

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

1. Ein Mitverschulden zählt nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des § 69 AO; deswegen kann auch kein Mitverschulden des FA hinsichtlich des Entstehens der gegen die GmbH festgesetzten Umsatzsteuer sowie der getätigten Auszahlungen unter anderem an den früheren Steuerberater der Firma geltend gemacht werden. Vielmehr räumen die Steuergesetze den Finanzbehörden lediglich Befugnisse, nicht aber Pflichten ein (BFH v. 13.6.1997, VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4). 2. Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH ändern weder etwas an den steuerlichen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung dieser Pflichten aus. Vielmehr ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.