FG München - Beschluss vom 27.04.2010
4 V 550/10
Normen:
AO § 71;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Steuerhinterziehung

FG München, Beschluss vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 4 V 550/10

DRsp Nr. 2010/11799

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Steuerhinterziehung

1. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gemäß § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen nach § 235 AO. 2. Hinsichtlich der Einwendungen des Antragstellers gegen die seiner Haftungsinanspruchnahme zugrunde liegende Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 und 2006 muss er das rechtskräftige Urteil des FG München gegen sich gelten lassen, in dem die Klage der GmbH gegen die Steuerfestsetzung 2005 und 2006 abgewiesen worden ist (vgl. § 166 AO).

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 71;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der Firma XYZ GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahr 2004 gegründeten GmbH. Unternehmensgegenstand war die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Seit 4. September 2009 befindet sich die GmbH in Liquidation.