FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 23.05.2002
II 328/01
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 41a Abs. 2 Satz 1 ;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 23.05.2002 - Aktenzeichen II 328/01

DRsp Nr. 2002/17098

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung fälliger Lohnsteuern

1. Gem. § 69 Abs. 1 AO haften die in §§ 34 und 35 AO genannten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden. 2. Im Falle ausreichend vorhandener finanzieller Mittel kann sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht darauf berufen, er habe auf Grund getroffener Vereinbarungen (z. B. mit Banken) diese Mittel nicht zur Abführung der Lohnsteuer, sondern z. B. zur Nettolohnzahlung verwenden müssen. Der Geschäftsführer einer GmbH darf mit seinem Kreditgeber keine Vereinbarung treffen, die den Fiskus schlechter stellt, als die Arbeitnehmer und andere Gläubiger.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 35 Abs. 1 ; AO § 69 ; EStG § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 41a Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin einer GmbH für rückständige Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschläge und Säumniszuschläge haftet.