OLG Köln - Urteil vom 22.01.2009
18 U 142/07
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 87 O 181/04

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine ohne Zustimmung des Beirats abgegebene Garantieerklärung

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 18 U 142/07

DRsp Nr. 2009/19011

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für eine ohne Zustimmung des Beirats abgegebene Garantieerklärung

1. Der Verstoß eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung führt nicht ohne Weiteres zu einem Schadensersatzanspruch. Es steht dem Geschäftsführer vielmehr offen, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass es durch den Verstoß nicht zu einem Schaden auf Seiten der Gesellschaft gekommen ist. Die Beweislast hierfür liegt bei demjenigen, der gegen die Kompetenzordnung verstoßen hat. 2. Der Entlastung lediglich eines von mehreren Geschäftsführern kommt keine Wirkung gegenüber den anderen Geschäftsführern zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn einem anderen Geschäftsführer die Entlastung ausdrücklich verweigert wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.7.2007 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 181/04 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.256.275,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.600.362,51 € vom 16.11.2004 bis zum 16.1.2005 und aus 3.256.275,15 € seit dem 17.1.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.