Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer AG Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Lizenzvertrag kein Zufluss durch Novation bei fehlender Verfügungsmacht nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erforderliche Nutzung des Know-hows Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 9 K 156/05
DRsp Nr. 2013/6963
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für fehlenden Steuerabzug auf Lizenzzahlungen an eine Schweizer AG Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Lizenzvertrag kein Zufluss durch Novation bei fehlender Verfügungsmacht nach § 49 Abs. 1 Nr. 9EStG erforderliche Nutzung des Know-hows Bindung des FA an die Feststellung der Staatsanwaltschaft
1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat die Pflicht, für die an eine Schweizer AG ohne Freistellungsbescheinigung überwiesenen Lizenzgebühren Abzugssteuern gem. § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3, Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 9EStG i. V.m. §§ 2 und 8KStG, § 73eEStDV einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Bei schuldhaften Handeln verbunden mit der fehlenden Durchsetzbarkeit des Haftungsschadens bei der GmbH haftet der Geschäftsführer gem. § 69, § 34AO.2. Das an die Schweizer AG entrichtete Entgelt basiert auf einem den Steuerabzug gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 50aEStG auslösenden Lizenzvertrag und nicht auf einem Kaufvertrag, wenn sich dem von erfahrenen Parteien abgeschlossenen Vertrag keine endgültige Überlassung des entgoltenen Know-hows entnehmen lässt, weil eine Geheimhaltungspflicht der GmbH vereinbart ist, mit eingeweihten Personen schriftliche an die AG zu übermittelnde Geheimhaltungsvereinbarungen abzuschließen sind und ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.