OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2016
10 U 64/16
Normen:
BGB § 823; KWG § 32; KWG § 54; StGB § 14; ZPO § 80; ZPO § 160a; ZPO § 164;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 547
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 315/14

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der internen Aufgabenverteilung nicht in seine Zuständigkeit fallende, aber das Geschäftsmodell der Gesellschaft ausmachende Geschäfte

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 10 U 64/16

DRsp Nr. 2017/125

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für nach der internen Aufgabenverteilung nicht in seine Zuständigkeit fallende, aber das Geschäftsmodell der Gesellschaft ausmachende Geschäfte

1. Ist ein Geschäftsführer aufgrund interner Aufgabenverteilung nicht für den Abschluss von "Kaufverträgen" zuständig, lässt dies seine Verantwortlichkeit hierfür dann nicht entfallen, wenn diese Tätigkeit Teil des Geschäftsmodells der Gesellschaft ist.2. Der notwendige konkrete Bezug einer Blankovollmacht ergibt sich aus der Einreichung im betreffenden Verfahren.3. Ein generelles Recht der Parteien auf Abhören der vorläufigen Tonträgeraufzeichnung ist in der ZPO nicht vorgesehen; es bedarf eines berechtigten Interesses.

Tenor

Die Zurücknahme der Berufung des Klägers und die Zurücknahme seiner Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2016 (Az.: 2-17 O 315/14) haben den Verlust des jeweils eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.03.2016 (Az.: 2-17 O 315/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt aufzuerlegen: