FG München - Beschluss vom 15.07.2010
14 V 1552/10
Normen:
AO § 69; AO § 34; GmbH § 35 Abs. 1;

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden bei interner Aufgabenverteilung

FG München, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 14 V 1552/10

DRsp Nr. 2010/18758

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden bei interner Aufgabenverteilung

1. Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. 2. Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des die Geschäftsführung wahrnehmenden Mitgesellschafters besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. 3. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 6. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. März 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 1446/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 115,- EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;