OLG München - Endurteil vom 19.01.2011
7 U 4342/10
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 279
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 4845/10

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

OLG München, Endurteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 7 U 4342/10

DRsp Nr. 2011/3716

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Da der Geschäftsführer einer GmbH nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden kann, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit seinem Wissen und Willen geschehen sind oder die er hätte verhindern können, und die Veranlassung der Zahlung durch ihn eine anspruchsbegründende Tatsache im Rahmen der Haftung aus § 64 GmbHG ist (vgl. BGH, 16. März 2009, II ZR 32/08, NZG 2009,582), kommt eine Haftung nicht in Betracht, wenn Zahlungen an das Finanzamt aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgten.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21.07.2010, Az. 23 O 4845/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 500,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2008 sowie weitere 5.863,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 3/4, der Kläger 1/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.