OLG Brandenburg - Urteil vom 07.02.2018
7 U 132/16
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 578
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 77/15

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Abschlusses von Werkverträgen mit einer Angestellten

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 7 U 132/16

DRsp Nr. 2018/3850

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen des Abschlusses von "Werkverträgen" mit einer Angestellten

Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH handelte nicht pflichtwidrig, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, dass er mit einer Honorarvereinbarung auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft handelte.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Klägerin ist des Rechtsmittels verlustig, soweit sie ihre Berufung hinsichtlich des Antrages zu 4. aus der Berufungsbegründung vom 26.09.2016 insgesamt und hinsichtlich des Antrages zu 2. in Höhe von 20.790,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgenommen hat.