Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Klägerin ist des Rechtsmittels verlustig, soweit sie ihre Berufung hinsichtlich des Antrages zu 4. aus der Berufungsbegründung vom 26.09.2016 insgesamt und hinsichtlich des Antrages zu 2. in Höhe von 20.790,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgenommen hat.
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