OLG München - Urteil vom 08.07.2015
7 U 3130/14
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2015, 1273
ZIP 2015, 2472
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 12533/12

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Pflichtverletzung

OLG München, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 7 U 3130/14

DRsp Nr. 2015/17514

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH wegen Pflichtverletzung

Bekleidet der Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig verschiedene Funktionen in anderen Gesellschaften eines Konzerns, so kann er von der GmbH nur wegen der Verletzung von Pflichten in Anspruch genommen werden, die ihm ihr gegenüber obliegen, nicht aber wegen Pflichtverletzungen in anderen Funktionen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.05.2014, Az. 15 HK O 12533/12, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2;

Gründe

I.

I. II. I. II.