BFH - Urteil vom 23.04.2014
VII R 28/13
Normen:
AO § 69; AO § 34;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9161/10

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH für Umsatzsteuerschulden aufgrund Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

BFH, Urteil vom 23.04.2014 - Aktenzeichen VII R 28/13

DRsp Nr. 2014/13155

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH für Umsatzsteuerschulden aufgrund Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung

1. NV: Hat das FA einen Geschäftsführer wegen pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung in Haftung genommen, so kann die Schadenszurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Denn die Haftung entfiele nur dann, wenn der Haftungsschuldner auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten den Schaden verursacht hätte. Bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung tritt der Steuerschaden aber gerade nicht ein. 2. NV: Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, im Verrechnungsfall also das FA. 3. NV: Selbst im Falle eines Fehlverhaltens des FA fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt.