FG München - Beschluss vom 25.03.2010
14 V 244/10
Normen:
AO § 69; AO § 34;

Haftung des Geschäftsführers einer Limited für Steuerschulden

FG München, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 14 V 244/10

DRsp Nr. 2010/11791

Haftung des Geschäftsführers einer Limited für Steuerschulden

1. Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, darf ein Geschäftsführer und dies gilt auch für einen Direktor einer Limited, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Gesellschaft infolge eines Liquiditätsengpasses zur Zahlung der vollen vereinbarten Löhne (einschließlich Lohnsteueranteil) nicht ausreichen, die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen und muss aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen. 2. Auch nützt es nichts, wenn die Geschäfte tatsächlich vom Mit-Direktor geführt worden sind und der Kläger schon bald nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Selbstanzeige sowie Anzeige gegen den Mit-Direktor erstattet habe. Straffreiheit tritt gemäß § 371 Abs. 3 AO jedoch nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern entrichtet worden sind. 3. Darüber hinaus ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Direktor und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;

Tatbestand:

I.