OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2018
20 U 130/17
Normen:
UrhG § 97 Abs. 2; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 310/13

Haftung des Geschäftsführers einer Verwerter-GmbH wegen Verletzung des Urheberrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2018 - Aktenzeichen 20 U 130/17

DRsp Nr. 2019/3600

Haftung des Geschäftsführers einer Verwerter-GmbH wegen Verletzung des Urheberrechts

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für durch diese begangene Urheberrechtsverletzungen gem. § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Rechtsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn bereits von einem Dritten eine Urheberrechtsverletzung geltend gemacht worden ist und das Produkt gleichwohl weiterhin angeboten worden ist. Denn dies gehört typischerweise zu den Entscheidung, die der Geschäftsführer zu treffen hat.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2017 verkündete Schluss-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 302,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.

II. III. IV.