BFH - Beschluß vom 01.02.2000
VII B 256/99
Normen:
AO § 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 939

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen VII B 256/99

DRsp Nr. 2000/4665

Haftung des Geschäftsführers für Lohnsteuerrückstände

Finanzielle Schwierigkeiten einer Gesellschaft entlasten den für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres. Erfüllt er in einer solchen Situation nicht seine Pflicht, die Löhne ggf. nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszuzahlen und von den übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, geht er damit bewusst ein Haftungsrisiko ein, auch wenn er meint, die Steuerschulden der Gesellschaft später aufgrund der Gesellschaft von einer Behörde gewährter Kredite oder sonstiger Fördermittel ausgleichen zu können. Die Nichtrealisierung dieser Erwartungen liegt in seiner Risikosphäre.

Normenkette:

AO § 69 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer von vier GmbH, über deren Vermögen im Juni 1995 die Gesamtvollstreckung angeordnet worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger wegen rückständiger Lohnsteuern einschließlich Säumniszuschlägen sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die von den GmbH seit August 1994, September 1994 bzw. Februar 1995 nicht mehr entrichtet worden sind, auf Haftung in Anspruch genommen. Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.