Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer von vier GmbH, über deren Vermögen im Juni 1995 die Gesamtvollstreckung angeordnet worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger wegen rückständiger Lohnsteuern einschließlich Säumniszuschlägen sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die von den GmbH seit August 1994, September 1994 bzw. Februar 1995 nicht mehr entrichtet worden sind, auf Haftung in Anspruch genommen. Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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