Der Kläger war Geschäftsführer der Firma X. Die Gesellschaft wurde nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Amtsgericht X aufgelöst. Für die Lohnsteueranmeldezeiträume November 2001 bis Februar 2002 bestehen Abgabenrückstände. Der Kläger wurde mit Bescheid vom XX für die rückständige Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge für die Zeiträume seiner Geschäftsführerbestellung im Gesamtbetrag von XXX € als Haftender in Anspruch genommen.
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