I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war gemäß Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vom 11. März 1998 neben Herrn B Gesellschafter zu gleichen Anteilen und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma R & B GmbH (nachfolgend GmbH). Unternehmensgegenstand der Gesellschaft bildete Fassadentechnik.
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