I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht für Steuerschulden einer GmbH in Haftung genommen worden ist. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Grundstücken sowie die Veranstaltung so genannter Kaffeefahrten.
Der Kläger war im Zeitraum vom 21. Juni 1991 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 3. März 2003 Geschäftsführer der Gesellschaft.
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