I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Kläger zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat.
Der Kläger war gemäß Vertrag über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vom 1. März 1999 alleiniger formeller Geschäftsführer der Firma L Bau GmbH.
Mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 1999 erteilte er seinem Vater L Generalhandlungsvollmacht für die Firma. Laut einer Erklärung vom 10. Juni 1999 an die L Bau GmbH trat der Kläger als Geschäftsführer zurück.
Am 19. Januar 2001 wurde der Vater des Klägers L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt, der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am 12. März 2001. Bis zur Benennung des neuen Geschäftsführers trat der Kläger nach außen hin weiterhin als Geschäftsführer auf.
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