FG Köln - Urteil vom 10.04.2019
9 K 167/15
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Vorsätzliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Köln, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 9 K 167/15

DRsp Nr. 2020/3582

Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden; Vorsätzliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 71; AO § 191 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte den Kläger zu Recht gemäß § 71 AO als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der Firma A GmbH mit Sitz in B in Anspruch nehmen durfte.

Im Rahmen des gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war er ... in Untersuchungshaft. Während seiner Untersuchungshaft und auch danach hat er umfangreich ausgesagt; wegen Einzelheiten wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die entsprechenden Protokolle (im Sonderhefter "Aussagen im Gerichts- und Strafverfahren").