FG München - Urteil vom 23.07.2020
14 K 1208/17
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BierStG § 15 Abs. 1 S. 6;
Fundstellen:
DStRE 2021, 558
ZInsO 2020, 2235

Haftung des Geschäftsführers wegen fehlender Entrichtung der Biersteuer zum Fälligkeitszeitpunkt; Anforderungen an die einem Geschäftsführer obliegende Mittelvorsorgepflicht

FG München, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 14 K 1208/17

DRsp Nr. 2020/13748

Haftung des Geschäftsführers wegen fehlender Entrichtung der Biersteuer zum Fälligkeitszeitpunkt; Anforderungen an die einem Geschäftsführer obliegende Mittelvorsorgepflicht

Tenor

1.

Der Bescheid vom 02. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 31. März 2017 werden aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1; AO § 191 Abs. 1 S. 1; BierStG § 15 Abs. 1 S. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Kläger für Biersteuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger ist seit dem 25. Juli 2019 der Liquidator der X-Produktions GmbH (im Folgenden: Produktions-GmbH), die mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 2010 gegründet worden war (...). Alleingesellschafterin ist die X-GmbH (...). Mit ihr bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Zur X-Gruppe gehörte außerdem die X-Verwaltungs GmbH (...). Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer aller drei Gesellschaften war der Kläger.