OLG Köln - Urteil vom 12.05.2017
19 U 84/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 164 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2018, 550
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 191/15

Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden eines Kapitalanlegers

OLG Köln, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen 19 U 84/16

DRsp Nr. 2017/17080

Haftung des Geschäftsherrn für durch einen Handelsvertreter verursachte Schäden eines Kapitalanlegers

Schließt ein Kapitalanleger ein Geschäft mit einem Handelsvertreter ab und ist aus den Unterlagen klar ersichtlich, dass der Abschluss von dem Unternehmen, für das der Handelsvertreter tätig ist, "vorbei" getätigt wird, so haftet der Geschäftsherr jedenfalls dann nicht für dem Anleger entstandene Schäden, wenn es hinsichtlich des Handelsvertreters kein Auswahlverschulden trifft und auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihm dessen Praktiken bekannt waren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.5.2016 (15 O 191/15) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 164 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer von einem ehemaligen Handelsvertreter der Beklagten vermittelten Geldanlage.