FG Saarland - GERICHTSBESCHEID vom 17.07.2001
2 K 314/97
Normen:
AO 1977 § 191 Abs. 4 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; BGB § 705 ; BGB § 421 ; HGB § 128 ; HGB § 159 Abs. 1 ; BGB § 736 Abs. 2 ; HGB § 159 Abs. 3 ; AO 1977 § 191 Abs. 3 ;

Haftung des Gesellschafters einer aufgelösten GbR für deren Umsatzsteuerschulden; Vergleichbarkeit der Haftung eines BGB-Gesellschafters mit der eines OHG-Gesellschafters; Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters auf noch nicht verjährte Haftungsschuld; Haftung

FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 314/97

DRsp Nr. 2002/4710

Haftung des Gesellschafters einer aufgelösten GbR für deren Umsatzsteuerschulden; Vergleichbarkeit der Haftung eines BGB -Gesellschafters mit der eines OHG-Gesellschafters; Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme eines BGB -Gesellschafters auf noch nicht verjährte Haftungsschuld; Haftung

1. Mangels Registerfähigkeit einer GbR beginnt die Verjährung eines gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR gerichteten Steuerhaftungsanspruchs nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 159 Abs. 2 HGB am Ende des Tages, an dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat. 2. Der Gesellschafter einer GbR, deren Auflösung dem FA spätestens Mitte 1987 bekannt geworden ist, kann im Dezember 1995 nicht mehr für die zwar noch nicht festsetzungsverjährten, aus der Anwendung der Regelung des § 15a UStG herrührenden Umsatzsteuerschulden der GbR durch einen auf § 705 BGB i.V.m. § 421 BGB gestützten Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, da die Haftungsschuld nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 159 Abs. 1 HGB -weil auch keine Verschiebung des Verjährungsendes nach § 159 Abs. 3 greift und die Regelung des § 191 Abs. 3 AO 1977 in den Fällen des Absatzes 4 nicht anwendbar ist- spätestens Mitte 1992 verjährt ist.