Haftung des Gesellschafters einer aufgelösten GbR für deren Umsatzsteuerschulden; Vergleichbarkeit der Haftung eines BGB-Gesellschafters mit der eines OHG-Gesellschafters; Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters auf noch nicht verjährte Haftungsschuld; Haftung
FG Saarland, GERICHTSBESCHEID vom 17.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 314/97
DRsp Nr. 2002/4710
Haftung des Gesellschafters einer aufgelösten GbR für deren Umsatzsteuerschulden; Vergleichbarkeit der Haftung eines BGB -Gesellschafters mit der eines OHG-Gesellschafters; Begrenzung der Haftungsinanspruchnahme eines BGB -Gesellschafters auf noch nicht verjährte Haftungsschuld; Haftung
1. Mangels Registerfähigkeit einer GbR beginnt die Verjährung eines gegen den Gesellschafter einer aufgelösten GbR gerichteten Steuerhaftungsanspruchs nach § 736 Abs. 2BGB i.V.m. § 159 Abs. 2HGB am Ende des Tages, an dem der Gläubiger von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat.2. Der Gesellschafter einer GbR, deren Auflösung dem FA spätestens Mitte 1987 bekannt geworden ist, kann im Dezember 1995 nicht mehr für die zwar noch nicht festsetzungsverjährten, aus der Anwendung der Regelung des § 15aUStG herrührenden Umsatzsteuerschulden der GbR durch einen auf § 705BGB i.V.m. § 421BGB gestützten Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, da die Haftungsschuld nach § 736 Abs. 2BGB i.V.m. § 159 Abs. 1HGB -weil auch keine Verschiebung des Verjährungsendes nach § 159 Abs. 3 greift und die Regelung des § 191 Abs. 3AO 1977 in den Fällen des Absatzes 4 nicht anwendbar ist- spätestens Mitte 1992 verjährt ist.
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