I.
Streitig ist, ob die Klägerin als Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden der K-GmbH & S-GmbH GbR in Anspruch genommen werden durfte.
Die Klägerin (S-GmbH) war mit einem Anteil von 2,92 %, die K-GmbH mit einem Anteil von 97,08 % an der GbR beteiligt.
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