FG Berlin - Urteil vom 31.10.2006
9 K 9206/03
Normen:
AO § 69 Abs. 1 § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 810

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

FG Berlin, Urteil vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 9 K 9206/03

DRsp Nr. 2007/4330

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer haftet nach § 69 i.V.m. § 34 AO soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftungsvorschrift umfasst als selbständige Möglichkeiten der Tatbestandsverwirklichung die Nichtfestsetzung, die nicht rechtzeitige Festsetzung, die Nichterfüllung und die nicht rechtzeitige Erfüllung der Steueransprüche.

Normenkette:

AO § 69 Abs. 1 § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger als ehemaligen Geschäfts-Führer einer Fa. xxxxxxx mit Sitz in Berlin (künftig: GmbH 1) für rückständige Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag hierzu persönlich in Haftung nehmen kann.