FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2002
II 313/01
Normen:
AO § 34 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs.3 ; EStG § 41a Abs.1 Nr.2 ; EStG § 42 Abs.1 Nr.1 ; EStG § 42d Abs.3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 2685
EFG 2002, 1342
GmbHR 2003, 123

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Lohnsteuer und Nebenabgaben

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen II 313/01

DRsp Nr. 2002/17096

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Lohnsteuer und Nebenabgaben

1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die der GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen. dazu gehört auch die pünktliche Zahlung der fälligen Lohnsteuern und Nebenabgaben. 2. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Leitungsfunktionen zwischen mehreren Geschäftsführern verantwortlich aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht mehr dann, wenn die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch die Verletzung steuerlicher Pflichten möglich wird. 3. Duldet der Geschäftführer die Geschäftsführung durch einen anderen, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicher zu stellen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

Normenkette:

AO § 34 ; AO § 69 ; EStG § 38 Abs.3 ; EStG § 41a Abs.1 Nr.2 ; EStG § 42 Abs.1 Nr.1 ; EStG § 42d Abs.3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als ehemalige Geschäftsführerin der Firma F GmbH (GmbH) für einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuern haftet.