Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 12.05.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2003.
Der verheiratete Kläger (geb. 30.4.1943), ein Sanitär-Heizungsmeister, war seit 21 .6.1977 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und - zusammen mit seiner Ehefrau - Gesellschafter (Kläger 95 %, Ehefrau 5 %) der "X GmbH" (Betriebsgesellschaft). Der Sohn des Klägers hatte Einzelprokura. Das Betriebsgrundstück, die Betriebsräume und nahezu das gesamte sonstige Anlagevermögen hatte die GmbH vom Kläger gepachtet. Die Ehefrau war als kaufmännische Mitarbeiterin der GmbH nichtselbständig tätig.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|