Haftung des GmbH-Geschäftsführers; keine Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung
BFH, Urteil vom 05.06.2007 - Aktenzeichen VII R 65/05
DRsp Nr. 2007/16348
Haftung des GmbH-Geschäftsführers; keine Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe im Rahmen der Schadenszurechnung
»1. Werden fällig gewordene Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs beseitigt werden.2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann, ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 69AO zu beantworten.3. Die Funktion und der Schutzzweck des in § 69AO normierten Haftungstatbestandes schließen die Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130 Abs. 1InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.«