Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei ungekürzter Auszahlung der Löhne, durch Steuerberater verschuldeter verspäter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Stornierung der Abbuchung der Lohnsteuer vom Konto der GmbH wegen Kündigung der Bürgschaft durch Mitgesellschafter
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 9 K 9059/08
DRsp Nr. 2010/18796
Haftung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei ungekürzter Auszahlung der Löhne, durch Steuerberater verschuldeter verspäter Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Stornierung der Abbuchung der Lohnsteuer vom Konto der GmbH wegen Kündigung der Bürgschaft durch Mitgesellschafter
1. Wurden die monatlichen Löhne einer finanziell in der Krise befindlichen GmbH ungekürzt ausgezahlt, so haftet ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH auch dann für die nicht fristgerecht angemeldete und letztendlich nicht ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer bzw. Lohnkirchensteuer des betreffenden Voranmeldungszeitraums, wenn die fällige Lohnsteuerzahlung zunächst vom Kontokorrentkonto der GmbH abgebucht worden ist, für das beide Gesellschafter-Geschäftsführer bislang gemeinschaftlich persönlich gebürgt haben, wenn aber die Bank die Lastschrift des Finanzamts aufgrund einer Kündigung der Bürgschaft des anderen Gesellschafter-Geschäftsführers wieder storniert hat, und wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnsteuer bzw. -kirchensteuer im insolvenzrechtlichen Sinne bereits zahlungsunfähig war.
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