OLG Naumburg - Urteil vom 04.02.2020
12 U 155/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1818/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs bei Erwerb im August 2016

OLG Naumburg, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 12 U 155/19

DRsp Nr. 2020/9092

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs bei Erwerb im August 2016

Bei dem Erwerb eines von dem sog. Diesel-Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeugs mit dem Motor EA189 im August 2016 fehlt es an dem Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung und einem Schaden des Klägers.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. September 2019 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. "Abgasskandal" betroffenes Gebrauchtfahrzeug.