OLG Naumburg - Urteil vom 21.02.2020
7 U 62/19
Normen:
BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 692/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen FahrzeugsKausalität der Täuschung über die Gesetzwidrigkeit der Motorsteuerung bei Erwerb eines Fahrzeugs im Januar 2016

OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 7 U 62/19

DRsp Nr. 2020/9105

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Kausalität der Täuschung über die Gesetzwidrigkeit der Motorsteuerung bei Erwerb eines Fahrzeugs im Januar 2016

1. Eine deliktische Schadensersatzhaftung des Herstellers eines vom "VW-Dieselskandal" betroffenen Fahrzeuges gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des sog. Abgasskandals käuflich erworben hat, kann bereits wegen fehlender Kausalität zwischen der in dem Inverkehrbringen von mit einer manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugmotoren liegenden Verletzungshandlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden (Fehlen der Entscheidungskausalität). 2. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte die gesetzeswidrige Motorsteuerung ab 22. September 2015 öffentlich gemacht hat und sich mit der Aufarbeitung der Problematik befasste, worüber sie die Öffentlichkeit ebenfalls fortlaufend informierte, ist jedenfalls der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem festgestellten Sittenverstoß und einem Schadenseintritt bei dem Kläger hinsichtlich des im Januar 2016 geschlossenen Kaufvertrages unterbrochen.