OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.03.2020
18 U 184/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 574/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 18 U 184/19

DRsp Nr. 2020/6860

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung

1. Der Hersteller eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw schädigt den Käufer eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, nicht erst durch die Veräußerung, sondern bereits durch die zuvor von ihm getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor in unterschiedlichen Fahrzeugtypen der Konzernunternehmen eingebaut und sodann mit einer erschlichenen Typgenehmigung in den Verkehr gebracht wird vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise. 2. Dem Käufer ist durch den Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Schaden entstanden. 3. Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Ein später entwickeltes Software-Update ist nicht zu berücksichtigen, da durch das Aufspielen des Update der dem Käufer zugefügte Schaden nicht entfällt.