Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Am 24.02.2014 erwarb die "B Apotheke X", deren Inhaber der Kläger war, beim F C für 45.316,03 € ein Fahrzeug der Marke F vom Typ U ## #.# TDI, 000 kW (000 PS) Y, EU 5 (GA 001). In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs AB 001 Gen. 2 (GA 005) verbaut.
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